Windenergie an Landdie Prüfungen von der Fläche bis zur Ersatzzahlung
Vom ersten Flächenstrich im Regionalplan bis zur Ersatzzahlung: der vollständige Stapel an Umwelt-, Arten- und Eingriffsprüfungen — mit den Erleichterungen aus RED III / WindBG und den hessischen Zuständigkeiten und Geldflüssen.
Flächenausweisung& Beschleunigungsgebiete
Bevor irgendwo ein Mast steht, muss die Fläche planerisch gesichert sein. Das WindBG gibt jedem Land verbindliche Flächenziele vor; die Ausweisung selbst erfolgt über Raumordnungs- bzw. Bauleitplanung — und ist immer an eine strategische Umweltprüfung gekoppelt.
Die Flächenziele (WindBG § 3 + Anlage)
| Land | bis 31.12.2027 | bis 31.12.2032 | Umsetzungsweg |
|---|---|---|---|
| Hessen | 1,8 % | 2,2 % | Teilregionalpläne Energie (Regionalversammlungen / Regionalverband FrankfurtRheinMain) |
| Bund gesamt | ≈ 1,1–1,8 % | 2 % | länderscharf, je nach Flächenpotenzial (Anlage WindBG) |
Wie die Fläche planerisch entsteht
- Raumordnung / Regionalplanung: Ausweisung von Windenergiegebieten als Vorrang-/Vorbehaltsgebiete (Teilregionalpläne Energie). Das Land trägt sein Ziel über § 5 WindBG zur Feststellung.
- Kommunale Bauleitplanung: Flächennutzungsplan mit Konzentrationswirkung bzw. Sondergebiete (§ 35, §§ 249 ff. BauGB).
- Pflichtprogramm jeder Ausweisung: Strategische Umweltprüfung (SUP) nach § 8 ROG bzw. § 2 Abs. 4 BauGB — und, soweit ein Natura-2000-Gebiet berührt sein kann, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 6 ROG / § 1a Abs. 4 BauGB).
Wann eine Fläche zum „Beschleunigungsgebiet" wird
Der Begriff stammt aus Art. 15c RED III (RL (EU) 2023/2413). Das WindBG kennt zwei Wege dorthin — und nur in einem Beschleunigungsgebiet greifen später die Verfahrenserleichterungen des § 6b.
Weg A — kraft Gesetzes (§ 6a WindBG)
Alle bis zum Ablauf des 19.05.2024 ausgewiesenen Windenergiegebiete gelten automatisch als Beschleunigungsgebiet, wenn:
- bei der Ausweisung eine Umweltprüfung (und ggf. FFH-VP) durchgeführt wurde, und
- das Gebiet nicht in Natura 2000, Naturschutzgebiet, Nationalpark oder der Kern-/Pflegezone eines Biosphärenreservats liegt.
Weg B — Neuausweisung
Neue Beschleunigungsgebiete werden eigens als solche ausgewiesen. Voraussetzung ist eine SUP auf Planebene, in der die Umweltauswirkungen abschließend behandelt und geeignete Minderungsmaßnahmen festgelegt werden — diese „erkaufen" den späteren Prüfungsverzicht im Genehmigungsverfahren.
+ Windenergiegebiet ≠ Beschleunigungsgebiet — der feine Unterschied +
Ein bloßes Windenergiegebiet (planungsrechtliche Grundlage nach § 2 Nr. 1 WindBG) reicht für § 6b nicht aus. Erst die zusätzliche Qualifikation als Beschleunigungsgebiet (über § 6a oder eigene Ausweisung) öffnet die Erleichterungen. Liegt ein bestehendes Gebiet z. B. in einem FFH-Gebiet, ist es zwar Windenergiegebiet, aber kein Beschleunigungsgebiet — dort bleibt es beim Regelprüfregime (bzw. § 6).
StrategischeUmweltprüfung (SUP)
Die SUP ist die Umweltprüfung des Plans — nicht der einzelnen Anlage. Sie ist verfahrensrechtlich der UVP nachgebildet, prüft aber auf der abstrakteren Ebene von Flächenkulissen und Alternativen. Ihr Herzstück ist der Umweltbericht.
Ablauf in fünf Schritten
- 1 · Scoping: Behörde legt Detailtiefe, zu prüfende Schutzgüter und Methodik fest; Behörden- und ggf. Öffentlichkeitsbeteiligung.
- 2 · Umweltbericht: Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen — inkl. Nullvariante und vernünftiger Alternativen (Standort-/Flächenalternativen).
- 3 · Beteiligung: Auslegung des Planentwurfs samt Umweltbericht; Stellungnahmen von Öffentlichkeit und Trägern öffentlicher Belange (TÖB).
- 4 · Berücksichtigung & Abwägung: Ergebnisse fließen in die Planungsentscheidung ein; zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen berücksichtigt wurden.
- 5 · Überwachung (Monitoring): nachlaufende Beobachtung erheblicher Auswirkungen, um unvorhergesehene nachteilige Folgen zu erkennen.
Welche Schutzgüter geprüft werden
Der Prüfumfang folgt den Schutzgütern des UVPG (§ 2). In der SUP werden sie flächenbezogen, im UVP-Verfahren anlagenbezogen betrachtet:
Das Genehmigungs-verfahren: BImSchG & UVP
Jede Windenergieanlage über 50 m Gesamthöhe ist immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig (Nr. 1.6 Anhang 1 zur 4. BImSchV). Das BImSchG-Verfahren bündelt über seine Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG) nahezu alle anderen Genehmigungen — Naturschutz, Baurecht, Wasserrecht — in einem Bescheid.
Förmlich oder vereinfacht? Es hängt an der UVP
Ob ein förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 10 BImSchG) oder das vereinfachte Verfahren (§ 19 BImSchG) läuft, entscheidet sich an der UVP-Pflicht — und die wiederum an der Zahl der Anlagen der „Windfarm":
| Anzahl WEA (> 50 m) | UVPG Anlage 1 | Prüfschritt | Folge fürs Verfahren |
|---|---|---|---|
| ≥ 20 | Nr. 1.6.1 | UVP-Pflicht zwingend | förmliches Verfahren, § 10 BImSchG |
Förmliches Verfahren (§ 10 BImSchG): Öffentliche Bekanntmachung, Auslegung der Antragsunterlagen für mind. 1 Monat, Einwendungsfrist, Erörterungstermin (wenn Einwendungen eingehen). Erst danach Bescheid. UVP-Unterlagen: Der Antragsteller muss eine vollständige UVP-Dokumentation vorlegen — Beschreibung des Vorhabens, Zustand der Umwelt (Nullvariante), Auswirkungen auf alle Schutzgüter (§ 2 UVPG), Maßnahmen zur Vermeidung/Verminderung, Alternativen. Zeitlicher Aufwand: UVP-pflichtige Verfahren dauern in der Praxis oft 3–5 Jahre inkl. Klageverfahren. Der UVP-Bericht ist das aufwändigste Einzelgutachten im Verfahren. In Beschleunigungsgebieten (§ 6b): Auch bei ≥ 20 WEA entfällt die UVP vollständig — einer der größten Beschleunigungseffekte des RED-III-Umsetzungsgesetzes (ab 15.08.2025). | |||
| 6 – 19 | Nr. 1.6.2 | allgemeine Vorprüfung | UVP nur, wenn erhebliche Auswirkungen möglich |
Allgemeine Vorprüfung (Screening): Die Behörde prüft überschlägig anhand der Kriterien der Anlage 3 UVPG, ob erhebliche Umweltauswirkungen möglich sind. Kriterien: Merkmale des Vorhabens (Größe, Ressourcenverbrauch), Standortmerkmale (Empfindlichkeit, Schutzgebiete), mögliche Auswirkungen (Schwere, Irreversibilität). Ergebnis: Wenn die Behörde erhebliche Auswirkungen nicht ausschließen kann → UVP-Pflicht → förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Andernfalls vereinfachtes Verfahren. Praxis-Knackpunkt: Das Screening-Ergebnis ist oft der entscheidende Verfahrensweichensteller. Bei Projekten in oder nahe Schutzgebieten kippt es regelmäßig zur UVP-Pflicht. Das Ergebnis ist dokumentationspflichtig und gerichtlich überprüfbar. | |||
| 3 – 5 | Nr. 1.6.3 | standortbez. Vorprüfung | UVP nur bei besonderen örtl. Gegebenheiten |
Standortbezogene Vorprüfung: Strengerer Maßstab als die allgemeine Vorprüfung — UVP-Pflicht wird nur ausgelöst, wenn besondere örtliche Gegebenheiten am Standort vorliegen (z.B. unmittelbare Nähe zu Natura-2000-Gebieten, Trinkwasserschutzgebieten, dicht besiedelten Bereichen). In der Praxis: Bei 3–5 WEA ohne sensible Standortfaktoren in der Regel kein förmliches Verfahren. Der Prüfaufwand bleibt auf die standortbezogenen Risiken beschränkt. | |||
| 1 – 2 | — | keine UVP-Stufe | i. d. R. vereinfachtes Verfahren, § 19 BImSchG |
Vereinfachtes Verfahren (§ 19 BImSchG): Keine Öffentlichkeitsbeteiligung, keine Auslegung, kein Erörterungstermin. Die Behörde entscheidet nach Aktenlage auf Basis der eingereichten Unterlagen. Trotzdem voller Artenschutz- und Kompensationsaufwand: Das vereinfachte Verfahren spart das UVP-Prozedere, nicht jedoch saP, Eingriffsregelung oder Schall-/Schattennachweis. Der relative Aufwand pro MW ist bei 1–2 WEA oft am höchsten. Keine Rückwirkung: § 6b-Erleichterungen greifen erst ab Antragstellung nach dem 15.08.2025 — ältere Verfahren laufen nach altem Recht zu Ende. | |||
≥ 20 WEAUVP-Pflicht
Öffentliche Auslegung (mind. 1 Monat), Einwendungsfrist, Erörterungstermin. In der Praxis 3–5 Jahre inkl. Klageverfahren. In Beschleunigungsgebieten (§ 6b) entfällt die UVP auch bei ≥ 20 WEA vollständig.
6 – 19 WEAVorprüfung
Behörde prüft überschlägig nach Anlage 3 UVPG. Wenn erhebliche Auswirkungen nicht ausgeschlossen → UVP-Pflicht und förmliches Verfahren. Das Screening-Ergebnis ist gerichtlich überprüfbar.
3 – 5 WEAVorprüfung
UVP nur bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (Schutzgebiete, Trinkwasserschutzzonen etc.). Ohne sensible Standortfaktoren i.d.R. kein förmliches Verfahren.
1 – 2 WEAkeine UVP
Keine Öffentlichkeitsbeteiligung, keine Auslegung. Voller saP- und Kompensationsaufwand bleibt jedoch bestehen — relativer Aufwand pro MW oft am höchsten.
Die Vorprüfung (Screening) erfolgt überschlägig anhand der Kriterien in Anlage 3 UVPG (Merkmale des Vorhabens, Standort, mögliche Auswirkungen). Ergibt sie eine UVP-Pflicht, schlägt das Verfahren in das förmliche mit Öffentlichkeitsbeteiligung um. Das BImSchG-Verfahren ist das Konzentrationsverfahren (§ 13 BImSchG) — es bündelt nahezu alle Genehmigungen in einem Bescheid. Die Prüftiefe variiert je nach UVP-Stufe und Lage im Beschleunigungsgebiet.+ Was prüft das BImSchG-Verfahren konkret? +
Prüfkatalog im Regelverfahren
Aufgabe Zuständige Stelle BImSchG-Genehmigung WEA Regierungspräsidium (RP Darmstadt / Gießen / Kassel) Obere Naturschutzbehörde (ONB) Regierungspräsidium Untere Naturschutzbehörde (UNB) Kreisausschuss des Landkreises / Magistrat kreisfreier Städte Waldumwandlung (§ 9 HWaldG) Regierungspräsidium (Forstbehörde) im Einvernehmen Denkmalschutz Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) — Stellungnahme Flächenausweisung / Regionalplanung Regionalversammlungen & Regionalverband FrankfurtRheinMain Ökoagentur / Ökokonto-Handel Hessische Landgesellschaft (HLG) nach § 5 Hess. KompensVO
Artenschutzdie saP nach § 44 / § 45b BNatSchG
Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ist das streitanfälligste Element. Seit 2022 ist sie für kollisionsgefährdete Brutvogelarten weitgehend standardisiert (§ 45b + Anlagen 1 und 2 BNatSchG): feste Abstandsbereiche, ein Katalog anerkannter Schutzmaßnahmen und klare Zumutbarkeitsgrenzen.
Die drei Zugriffsverbote (§ 44 Abs. 1 BNatSchG)
- Tötungs-/Verletzungsverbot — relevant: signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos.
- Störungsverbot — erhebliche Störung während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Wander- und Überwinterungszeiten.
- Schädigungsverbot — Beschädigung/Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Das Prüfbereichs-System (Anlage 1 Abschnitt 1)
Für jede kollisionsgefährdete Brutvogelart definiert das Gesetz drei konzentrische Abstände um den Brutplatz. Der Abstand zur geplanten Anlage entscheidet über die Beweislast:
| Lage der Anlage | Norm | Vermutung | Konsequenz |
|---|---|---|---|
| im Nahbereich | § 45b | Signifikanz | regelmäßig erhöhtes Risiko; nur über Ausnahme lösbar |
| Nahbereich → zentraler Prüfbereich | Abs. 3 | widerlegbar | Habitatpotenzial-/Raumnutzungsanalyse oder Schutzmaßnahmen |
| jenseits des erweiterten Prüfbereichs | Abs. 5 | keine Signifikanz | keine Schutzmaßnahmen erforderlich |
Anerkannte Schutzmaßnahmen & ihre Zumutbarkeitsgrenze
Lässt sich die Signifikanz nicht widerlegen, kommen Schutzmaßnahmen aus Anlage 1 Abschnitt 2 in Betracht: Antikollisionssysteme, (bedarfsgesteuerte) Abschaltungen, Ablenk-/Ausweichnahrungshabitate, phänologie- und bewirtschaftungsbedingte Abschaltungen. Entscheidend ist die Zumutbarkeit:
+ Überragendes öffentliches Interesse & Standortalternativen (§ 45b Abs. 8) +
Der Betrieb von Windenergieanlagen liegt kraft Gesetzes im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Für ausgewiesene Windenergiegebiete gilt: Standortalternativen außerhalb des Gebiets sind „in der Regel nicht zumutbar" — bis nach § 5 WindBG festgestellt ist, dass das Land seinen Flächenbeitragswert erreicht hat.
Für Hessen heißt das aktuell: Da der HessVGH (09.02.2026) die Zielerreichung verneint hat, bleibt diese vorteilhafte Vermutung zugunsten der Windenergie vorerst in Kraft.
+ Wenn es ohne Ausnahme nicht geht: die Artenschutzabgabe (§ 45d) +
Wird eine artenschutzrechtliche Ausnahme erteilt, ist nach § 45d Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich eine Zahlung in Artenhilfsprogramme zu leisten (sofern keine anderweitigen Populationsschutz-Maßnahmen greifen). Diese Mittel sind zweckgebunden, um die Bestände der vom Windkraftbetrieb betroffenen Arten regional und bundesweit zu sichern bzw. ihren Erhaltungszustand zu verbessern. Der Bund hatte hierfür Mittel in der Größenordnung von rund 82 Mio. € bis 2026 (≈ 20 Mio. €/Jahr) vorgesehen.
Wichtig: Diese Artenschutzabgabe (§ 45d) ist rechtlich etwas anderes als die Ersatzzahlung (§ 15) aus der Eingriffsregelung — beide können nebeneinander anfallen. Wohin sie jeweils fließen, zeigt Abschnitt 7.
Maßnahmenkonzeptekonkrete Konzepte, Prüfungen & Maßnahmenräume
Aus der saP (§ 45b) wird ein konkretes Maßnahmenkonzept abgeleitet. Es besteht aus drei Bausteinen: den Erfassungs-/Prüfbausteinen (Datengrundlage), den Schutzmaßnahmen am Standort (anlagengebunden) und den populationsstützenden Maßnahmen auf Flächen — letztere werden räumlich gesteuert. Genau diese räumliche Verortung ist planerisch entscheidend.
Baustein 1 — Prüf- & Erfassungsbausteine (mit Beispielen)
| Baustein | Funktion | Beispiel |
|---|---|---|
| Habitatpotenzialanalyse (HPA) | widerlegt die Signifikanz-Regelvermutung im zentralen Prüfbereich (§ 45b Abs. 3) | Bewertung, ob die Nahrungshabitate im Umfeld für den Rotmilan überhaupt attraktiv sind |
| Raumnutzungsanalyse (RNA) | auf Verlangen des Vorhabenträgers; misst die tatsächliche Aufenthalts-/Flugaktivität | saisonale Flugbeobachtung: wie oft hält sich die Art im Rotorbereich auf? |
| Brutplatzkartierung / Besatzkontrolle | Horstsuche im Prüfbereich, Abgleich mit Abständen der Anlage 1 | Rotmilan-Horstsuche im Nah- und zentralen Prüfbereich |
| Gondelmonitoring (Fledermaus) | akustische Aktivitätserfassung an der Gondel über ≥ 1 Saison → Datenbasis für Abschaltalgorithmus | Höhenmonitoring liefert Eingangsdaten für die ProBat-Berechnung |
Baustein 2 — Konkrete Schutzmaßnahmen am Standort
- Antikollisionssysteme (AKS): kamera-/KI-gestützte Systeme erkennen anfliegende Großvögel und lösen eine bedarfsgesteuerte Abschaltung aus. Anerkannt ist z. B. IdentiFlight (für Rotmilan und Seeadler validiert); weitere Systeme wie BirdRecorder in Erprobung. Vorteil gegenüber pauschaler Abschaltung: deutlich geringere Ertragsverluste. Kosten je System in der Größenordnung von ~300.000 € (KNE, 2023) — fließen über die 17.000-€/MW-Regel in die Zumutbarkeitsrechnung ein.
- Phänologische / bedarfsweise Abschaltung: Stillstand in den kritischen Phasen — beim Rotmilan v. a. die Aufzuchtzeit (etwa 20.05.–30.06.), in der die höchste Schutzwirkung erzielt wird.
- Bewirtschaftungsbezogene Abschaltung: kurzzeitiger Stillstand bei Mahd/Ernte im Umfeld, weil Greifvögel dann gezielt im Rotorbereich nach Nahrung suchen.
- Ablenk-/Ausweichnahrungshabitate (Ablenkflächen): attraktive Nahrungsflächen abseits der Anlagen anlegen, um die Tiere wegzulenken — eine flächenbezogene Maßnahme (siehe Maßnahmenräume).
- Nisthilfen-Verbot (§ 45b Abs. 7): im 1.500-m-Umkreis dürfen keine Nisthilfen angebracht werden; FCS-Nisthilfen zur Bestandsstützung gehören in den Maßnahmenraum.
- Temporäre Abschaltung — pauschal: Stillstand in der Aktivitätsperiode bei geringer Windgeschwindigkeit und milden Temperaturen (in der Dämmerung/Nacht), wenn Fledermäuse aktiv sind.
- Temporäre Abschaltung — passgenau (ProBat): auf Basis des Gondelmonitorings berechnet die Software ProBat einen standortspezifischen Abschaltalgorithmus. Ergebnis: gezielter Stillstand nur bei tatsächlich hoher Aktivität — gleicher Schutz, geringerer Ertragsverlust.
- Signifikanzschwelle: legt fest, wie viele Schlagopfer je Anlage und Jahr toleriert werden — die Abschaltung wird so eingestellt, dass die Schwelle nicht überschritten wird.
Baustein 3 — Wo finden die Maßnahmen statt? Die Maßnahmenräume
Das ist die planerisch zentrale Frage. Die Maßnahmen verteilen sich auf zwei räumliche Logiken, die bewusst entkoppelt werden:
Am Anlagenstandort (anlagengebunden)
Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen wie Abschaltung und AKS wirken direkt an der WEA und brauchen keine zusätzlichen Flächen. Sie senken das Tötungsrisiko vor Ort.
Im Maßnahmenraum (flächengebunden)
Populationsstützende Maßnahmen (FCS / Artenhilfsprogramm) und Eingriffskompensation (§ 15) brauchen reale Flächen — und liegen nicht an der Anlage, sondern in eigens gesteuerten Räumen.
- FCS-/AHP-Maßnahmen lassen sich auf Raumordnungs- oder Landesebene verankern und räumlich bündeln — das erhöht Wirksamkeit und vereinfacht Monitoring (Skaleneffekt statt Einzelflächen-Flickenteppich).
- Eingriffskompensation (§ 15) ist dagegen lagegebunden: in Hessen müssen Eingriff und Ausgleich im selben Naturraum bzw. im selben/benachbarten Landkreis liegen — der Maßnahmenraum muss also nahe am Eingriff sein (siehe Abschnitt 9).
Erleichterungen§ 6, § 6a, § 6b WindBG
Mit dem RED-III-Umsetzungsgesetz (verkündet 14.08.2025, in Kraft seit 15.08.2025) ist § 6b WindBG hinzugekommen. Die drei Normen greifen ineinander: § 6 verschlankt die Artenschutzprüfung, § 6a macht Bestandsgebiete zu Beschleunigungsgebieten, § 6b befreit das Zulassungsverfahren in eben diesen Gebieten von ganzen Prüfungen.
| Norm | Was sie tut | Voraussetzung |
|---|---|---|
| § 6 | Modifizierte / standardisierte Artenschutzprüfung — Bündelung der saP-Maßgaben, tatbestandsbezogene Erleichterungen. | greift v. a. in ausgewiesenen Gebieten / bei Zielerreichung |
Was tut § 6 WindBG konkret? Er fasst die artenschutzrechtlichen Maßgaben für Windenergie systematisch zusammen und führt tatbestandsbezogene Erleichterungen ein — ohne die Schutzstandards abzusenken, aber mit klaren Beweislastregeln und Standardisierungen aus § 45b BNatSchG. Prüfbereiche & Vermutungsregeln: Feste Abstände (Nahbereich, zentraler Prüfbereich, erweiterter Prüfbereich) je Brutvogelart. Je näher die Anlage am Horst, desto stärker die gesetzliche Vermutung eines signifikant erhöhten Kollisionsrisikos — und desto höher die Anforderungen an die Widerlegung. Wann greift § 6? Vorrangig in ausgewiesenen Windenergiegebieten und bei Zielerreichung (Flächenbeitragswert erfüllt). Da Hessen den Flächenbeitragswert laut HessVGH (09.02.2026) noch nicht erfüllt hat, gilt die privilegierende Wirkung des § 45b Abs. 8 BNatSchG weiterhin — was den Anwendungsbereich von § 6 in der Praxis beeinflusst. Verhältnis zu § 6b: Wo § 6 anwendbar ist, kann der Antragsteller nach § 6b Abs. 9 WindBG das Verfahren nach § 6b verlangen — es ist also gestaltbar (Wahlrecht), aber kein Automatismus. | ||
| § 6a | Erklärt Bestands-Windenergiegebiete (bis 19.05.2024) kraft Gesetzes zu Beschleunigungsgebieten. | Umweltprüfung erfolgt + nicht in Schutzgebietskulisse |
Was ist § 6a? Die „Erbschaftsklausel" des WindBG: Alle bis zum 19.05.2024 ausgewiesenen Windenergiegebiete, bei deren Ausweisung eine Umweltprüfung (und ggf. FFH-VP) durchgeführt wurde und die nicht in einer Schutzgebietskulisse liegen, gelten automatisch als Beschleunigungsgebiet — ohne neue Ausweisung. Ausschlusskriterien: Liegt das Gebiet in einem Natura-2000-Gebiet, Naturschutzgebiet, Nationalpark oder der Kern-/Pflegezone eines Biosphärenreservats → kein Beschleunigungsgebiet nach § 6a, selbst wenn eine SUP durchgeführt wurde. Praktische Bedeutung: Der Großteil der in Hessen vorhandenen Windenergiegebiete fällt unter § 6a — sie profitieren damit automatisch von den Verfahrenserleichterungen des § 6b für alle Neuanträge ab dem 15.08.2025. Eine Neuausweisung ist nicht nötig. Abgrenzung: Windenergiegebiet ≠ Beschleunigungsgebiet. Erst die Qualifikation nach § 6a (oder eigenständige Ausweisung) eröffnet § 6b. Ein bestehendes Gebiet in einem FFH-Gebiet bleibt Windenergiegebiet, aber kein Beschleunigungsgebiet. | ||
| § 6b | Im Zulassungsverfahren in Beschleunigungsgebieten: keine UVP, keine FFH-VP (§ 34 BNatSchG), keine separate wasserrechtliche Prüfung. | Standort liegt in einem Beschleunigungsgebiet |
Was entfällt? UVP/Vorprüfung, vollständige saP, FFH-VP (§ 34 BNatSchG), separate wasserrechtliche Prüfungen. Das klassische Unterlagenpaket aus UVP-Bericht, saP-Gutachten und FFH-Verträglichkeitsstudie wird nicht mehr gefordert. Was bleibt? Die Behörde führt eine „Überprüfung der Umweltauswirkungen" durch — orientiert am Gerüst des § 6, fokussiert auf artenschutzrechtliche Zugriffsverbote, Habitatschutz und WHG-Bewirtschaftungsziele. Der Antragsteller legt ein Maßnahmenpaket vor (separate Unterlage). Eingriffsregelung + Ersatzzahlung (§§ 13–15) bleiben vollständig bestehen. Wichtige Einschränkungen: — Keine Rückwirkung: gilt nur für Anträge ab dem 15.08.2025. — Wahlrecht: Wo § 6 anwendbar ist, kann der Antragsteller § 6b verlangen (§ 6b Abs. 9) — kein Automatismus. — Kein Wahlrecht, wenn § 6 nicht anwendbar ist oder kein Beschleunigungsgebiet vorliegt. Rechtsgrundlage: Eingeführt durch das RED-III-Umsetzungsgesetz (Art. 15c RL (EU) 2023/2413), in Kraft seit 15.08.2025. | ||
§ 6 WindBGErleichterung
Fasst die saP-Maßgaben des § 45b systematisch zusammen, führt Beweislastregeln und feste Prüfbereiche ein. Greift v.a. in ausgewiesenen Windenergiegebieten. Antragsteller kann per Wahlrecht (§ 6b Abs. 9) stattdessen § 6b-Verfahren wählen.
§ 6a WindBGautomatisch
Alle bis 19.05.2024 ausgewiesenen Windenergiegebiete mit SUP (und nicht in Schutzgebietskulisse) gelten kraft Gesetzes als Beschleunigungsgebiet. Keine Neuausweisung nötig. Wichtig: Windenergiegebiet ≠ Beschleunigungsgebiet — erst § 6a öffnet § 6b.
§ 6b WindBGentfällt § 6b
Keine UVP, keine FFH-VP, keine separate Wasserrechtsprüfung. Stattdessen: „Überprüfung der Umweltauswirkungen" + Maßnahmenpaket. Eingriffsregelung bleibt. Nur für Anträge ab 15.08.2025, nur in Beschleunigungsgebieten.
Was § 6b im Genehmigungsverfahren wegfallen lässt — und was an die Stelle tritt
Voller Prüfvorrat auf Zulassungsebene
- UVP-Vorprüfung bzw. UVP (je nach Anlagenzahl)
- vollständige spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
- FFH-Verträglichkeitsprüfung (§ 34 BNatSchG), soweit einschlägig
- wasserrechtliche Prüfungen
- Eingriffsregelung + Kompensation/Ersatzzahlung
Verschlankt zur „Überprüfung"
In Beschleunigungsgebieten entfallen UVP, FFH-VP und die separate wasserrechtliche Prüfung. Anstelle dessen führt die Behörde eine „Überprüfung der Umweltauswirkungen" durch — im Wesentlichen eine modifizierte Prüfung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote, des Habitatschutzes und der wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele (§ 27 WHG), orientiert am Gerüst des § 6.
- Antragsteller reicht ein Maßnahmenpaket als separate Unterlage ein, mit dem er den Umweltauswirkungen begegnet.
- Nicht erforderlich: die klassischen UVP-/saP-/FFH-Unterlagen.
- Eingriffsregelung & Ersatzzahlung (§ 15) bleiben — sie sind nicht Teil des Wegfalls.
+ Repowering: zusätzlicher Beschleunigungseffekt +
Beim Ersetzen von Altanlagen durch leistungsstärkere Neuanlagen wirken sich die Erleichterungen besonders aus: vorhandene Vorbelastung, bereits ausgewiesene/anerkannte Flächen und § 16b BImSchG verkürzen das Verfahren. Liegt der Standort in einem Beschleunigungsgebiet, greift zusätzlich § 6b. Achtung: Repowering löst eingriffsrechtlich grundsätzlich erneut die Ersatzzahlungspflicht aus (neuer Eingriff), wenn auch unter erleichterten Voraussetzungen.
Kosten& typische Fallkonstellationen
Die Verfahrenskosten skalieren mit dem Prüfumfang — und der hängt an drei Stellschrauben: Anzahl der Anlagen (UVP-Stufe), Lage (Beschleunigungsgebiet ja/nein) und Artenschutz-Konfliktlage. Darunter liegen die immer fälligen Kompensationskosten.
Die Kostentreiber
| Kostenblock | Wovon getrieben | Hebel zur Senkung |
|---|---|---|
| Gutachten (UVP, saP, Schall/Schatten, Avifauna, Fledermaus) | UVP-Stufe, Erfassungsaufwand (Brut-/Raumnutzung) | Beschleunigungsgebiet (§ 6b) spart UVP/FFH-Unterlagen |
Typische Gutachten im BImSchG-Verfahren: — UVP-Bericht (bei ≥ 6 WEA und positiver Vorprüfung): größtes Einzelgutachten, umfasst alle Schutzgüter, oft 200–400 Seiten — Avifauna-Gutachten: Brutvogelkartierung, Horstsuche, Raumnutzungsanalyse für kollisionsgefährdete Arten (Rotmilan, Schwarzstorch, Seeadler, Wespenbussard u.a.) — mind. 1–2 Brutsaisons — Fledermaus-Gutachten: Transekt- und Horchboxenmonitoring, Gondelmonitoring (mind. 1 Saison) als Grundlage für ProBat-Algorithmus — Schall-/Schattengutachten: Ausbreitungsberechnung nach DIN ISO 9613-2 und WEA-spezifischen Zusätzen; Schattenprognose nach Industriestandard — saP: artenschutzrechtliche Prüfung nach § 45b; bei komplexen Konflikten mit Habitatpotenzialanalyse + Raumnutzungsanalyse In Beschleunigungsgebieten (§ 6b): UVP-Bericht und klassische saP-/FFH-Unterlagen entfallen — der Antragsteller legt stattdessen ein kompaktes Maßnahmenpaket vor. Das spart i.d.R. mehrere 100.000 € Gutachtenkosten je Projekt. | ||
| Behördengebühren | UVP-Zuschläge auf die Grundgebühr; Vorprüfungszuschläge | vereinfachtes statt förmliches Verfahren |
Gebührenstruktur in Hessen: Die BImSchG-Genehmigungsgebühr richtet sich nach der installierten Leistung (kW/MW). Zuschläge für UVP-Verfahren (förmliches Verfahren nach § 10 BImSchG) erhöhen die Grundgebühr erheblich. Vorprüfung: Auch das Screening selbst ist kostenpflichtig — Zuschlag zur Grundgebühr, abhängig vom Aufwand der Behörde. Hessen: Zuständig ist das jeweilige Regierungspräsidium (Darmstadt, Gießen oder Kassel). Die konkreten Gebührensätze folgen der Hessischen Verwaltungskostenordnung (HVwKostO) und der Verwaltungskostenfestsetzung des RP. Hebel: Im vereinfachten Verfahren (§ 19 BImSchG) entfällt der UVP-Zuschlag vollständig — im Beschleunigungsgebiet entfällt zusätzlich der Vorprüfungszuschlag. | ||
| Ertragsmindernde Auflagen | Abschaltzeiten (Fledermaus, Avifauna, Landwirtschaft) | Zumutbarkeitsschwelle (§ 45b Abs. 6), Antikollisionssysteme |
Fledermaus-Abschaltungen (pauschal): Stillstand in der Aktivitätsperiode (April–Oktober) bei Windgeschwindigkeit < 6 m/s, Temperatur > 10 °C, in der Dämmerung/Nacht. Typische Ertragsverluste: 1–3 % des Jahresertrags. Fledermaus-Abschaltungen (ProBat-individuell): Nach Gondelmonitoring berechnet die Software ProBat einen standortspezifischen Algorithmus — zielgenauer, geringerer Ertragsverlust als pauschale Abschaltung. Avifauna — Rotmilan: Phänologische Abschaltung in der Aufzuchtphase (ca. 20.05.–30.06.), bedarfsgesteuert bei Mahd/Ernte im Umfeld. Antikollisionssysteme (AKS, z.B. IdentiFlight): Kosten ~300.000 € je System (KNE 2023), fließen in die 17.000-€/MW-Zumutbarkeitsrechnung ein. Zumutbarkeitsschwelle (§ 45b Abs. 6): Maßnahmen sind unzumutbar, wenn sie den Jahresenergieertrag über ~6–8 % mindern (je nach EEG-Gütefaktor und Anlagengröße). Unzumutbare Maßnahmen können auf Verlangen des Vorhabenträgers dennoch angeordnet werden — dann auf Kosten des Vorhabenträgers. | ||
| Eingriffskompensation / Ersatzzahlung | § 15 BNatSchG + hess. Kompensationsverordnung (Landschaftsbild) | realer Ausgleich vor Geldleistung |
Systematik: Eingriff → Vermeidung → Ausgleich/Ersatz (Ökokonten, Ökopunkte) → Ersatzzahlung bei nicht ausgleichbaren Eingriffen. Windkraft-spezifisch — Landschaftsbild: WEA beeinträchtigen das Landschaftsbild weiträumig und dauerhaft. Dieser Eingriff ist real kaum ausgleichbar → regelmäßig Ersatzzahlung. In Hessen über das Punktesystem der Kompensationsverordnung berechnet (Biotoptypenschlüssel, Aufwertungsdifferenz). Lagebindung: Eingriff und Ausgleich müssen im selben Naturraum bzw. im selben/benachbarten Landkreis liegen. Ökoagentur HLG: Die Hessische Landgesellschaft vermittelt als anerkannte Ökoagentur zwischen Eingreifern und Ökokonto-Anbietern. Freistellungserklärung möglich. Seit 2006: > 40 Mio. Biotopwertpunkte gebucht. Gilt auch in Beschleunigungsgebieten — § 6b ändert an der Eingriffskompensationspflicht nichts. Repowering löst grundsätzlich erneut Ersatzzahlungspflicht aus. | ||
| Artenschutzabgabe | nur bei erteilter Ausnahme (§ 45d) | Schutzmaßnahmen statt Ausnahme |
Wann fällig? Nur bei erteilter artenschutzrechtlicher Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG — wenn ein Zugriffsverbot trotz aller Schutzmaßnahmen unvermeidbar verletzt wird und keine zumutbare Alternative besteht. Höhe: Gesetzlich nicht als Pauschalsatz geregelt — orientiert sich an den Kosten geeigneter Artenhilfsprogramm-Maßnahmen für die betroffene Artengruppe. Wichtig: Können Schutzmaßnahmen (AKS, Abschaltungen, Ablenkflächen) das Zugriffsverbot vermeiden, fällt keine Ausnahme und damit keine Artenschutzabgabe an. Präventiv investieren in Schutzmaßnahmen ist meist günstiger als die Ausnahme + Abgabe. Abgrenzung zur Ersatzzahlung (§ 15): Beide können nebeneinander anfallen. Ersatzzahlung → für Eingriff ins Landschaftsbild (lokal rückfließend). Artenschutzabgabe → für Beeinträchtigung der Art (Bundesebene, nAHP). | ||
Gutachtengrößter Block
UVP-Bericht (200–400 S.), Avifauna-Kartierung (1–2 Brutsaisons), Fledermaus-Monitoring, saP, Schall-/Schattengutachten. In Beschleunigungsgebieten (§ 6b) entfallen UVP-Bericht und klassische saP-Unterlagen — Einsparung i.d.R. mehrere 100.000 € je Projekt.
Behördengebührenvariabel
Leistungsabhängige Grundgebühr (kW/MW) + UVP-Zuschlag bei förmlichem Verfahren. Im vereinfachten Verfahren (§ 19) und in Beschleunigungsgebieten entfallen UVP- und Vorprüfungszuschläge. Zuständig: RP Darmstadt / Gießen / Kassel.
Ertragsmindernde Auflagendauerhaft
Fledermaus pauschal: 1–3 % Ertragsverlust. ProBat-individuell: geringer. Rotmilan AKS (IdentiFlight): ~300.000 €/System. Zumutbarkeitsgrenze: ~6–8 % Jahresenergieertragsverlust (§ 45b Abs. 6).
Eingriffskompensation / Ersatzzahlungimmer
Landschaftsbild kaum real ausgleichbar → regelmäßig Ersatzzahlung. Bemessung per Biotopwertpunkte-System. Lagebindung: selber Naturraum/Landkreis. Ökoagentur HLG als Vermittler. Gilt auch in Beschleunigungsgebieten.
Artenschutzabgabe (§ 45d)bedingt
Nur bei erteilter Ausnahme fällig. Höhe: orientiert an Artenhilfsprogramm-Kosten. Präventiv in Schutzmaßnahmen investieren (AKS, Abschaltungen) ist i.d.R. günstiger als Ausnahme + Abgabe.
Vier Konstellationen im Vergleich
Aufwand relativ skaliert (▮ = niedrig … ▮▮▮▮ = hoch). Klicken zum Aufklappen der Prüfschritte. Verfahren: vereinfacht nach § 19 BImSchG — keine Öffentlichkeitsbeteiligung, keine Auslegung, kein Erörterungstermin. Aufwand: ▮▮ Verfahren: allgemeine UVP-Vorprüfung (Screening nach Anlage 3 UVPG) → bei positiver Vorprüfung förmliches Verfahren (§ 10 BImSchG). Aufwand: ▮▮▮ Verfahren: UVP-Pflicht zwingend (Nr. 1.6.1 UVPG), förmliches Verfahren nach § 10 BImSchG. Aufwand: ▮▮▮▮ Verfahren: ohne UVP, ohne FFH-VP, ohne separate wasserrechtliche Prüfung. Stattdessen: behördliche „Überprüfung der Umweltauswirkungen" + Maßnahmenpaket des Antragstellers. Aufwand: ▮ bis ▮▮ Gilt nur für Anträge ab 15.08.2025 in einem qualifizierten Beschleunigungsgebiet (§ 6a oder eigene Ausweisung).A 1–2 Anlagen, außerhalb Beschleunigungsgebiet +
Pflichtunterlagen (Antragsumfang)
Typische Bearbeitungszeiten
Kostengrößenordnungen (projektbezogen, ohne Anlagenkosten)
B 6–19 Anlagen, außerhalb Beschleunigungsgebiet +
Pflichtunterlagen
Förmliches Verfahren — Ablauf und Fristen
Typische Gesamtdauer & Kosten
C ≥ 20 Anlagen, außerhalb Beschleunigungsgebiet +
Pflichtunterlagen (vollständiger Prüfvorrat)
Förmliches Verfahren — kritische Meilensteine
Typische Gesamtdauer & Kosten
D Gleiche Anlagen, aber im Beschleunigungsgebiet (§ 6b) +
Was der Antragsteller einreicht — das Maßnahmenpaket
— Kurzdarstellung des Standorts und seiner artenschutzrechtlich relevanten Merkmale (vorhandene Daten aus Planebenen-SUP nutzbar)
— Darlegung, dass die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote (§ 44 Abs. 1) nicht verletzt werden oder vermieden werden — orientiert am Gerüst des § 6 WindBG
— Schutzmaßnahmen-Beschreibung je Anlage (Abschaltalgorithmen, AKS, Ablenkflächen) mit Wirksamkeitsnachweis
— Darlegung der Vereinbarkeit mit den Bewirtschaftungszielen § 27 WHG (anstelle der separaten wasserrechtlichen Prüfung)
— Monitoring-Konzept (für die Überprüfungsphase nach Inbetriebnahme)Was entfällt gegenüber Konstellation C
Was bleibt — identisch zu Konstellation C
Typische Gesamtdauer & Kosten
ÖkoflächenKompensation, Konflikte & Lösungswege
Die Eingriffskompensation (§§ 13–15) braucht reale Flächen. In Hessen läuft das über ein Punktesystem, Ökokonten und die Ökoagentur — und kollidiert regelmäßig mit konkurrierenden Flächennutzungen. Hier entscheidet sich, ob ein Maßnahmenraum überhaupt verfügbar ist.
Das hessische Instrumentarium
- Ökopunkte / Biotopwertpunkte: jedem Biotoptyp ist ein Punktwert zugeordnet (Biotoptypenschlüssel der Hessischen Kompensationsverordnung). Die Aufwertungsdifferenz „vorher → nachher" ergibt die Gutschrift.
- Ökokonto: Maßnahmen werden vorlaufend umgesetzt und als Guthaben bei der Naturschutzbehörde eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt verbucht — die Punkte sind handelbar.
- Ökoagentur (HLG): die Hessische Landgesellschaft ist seit 2006 nach § 5 der Hess. Kompensationsverordnung als Ökoagentur anerkannt — staatliche Treuhandstelle, vermittelt zwischen Eingreifern und Ökokonto-Anbietern und kann eine Freistellungserklärung für das Genehmigungsvorhaben ausstellen. Seit 2006 wurden > 40 Mio. Biotopwertpunkte gebucht; Kund:innen sind u. a. Windparkbetreiber, Kommunen und Landwirte.
- Lagebindung: Eingriff und Ausgleich müssen im selben Naturraum bzw. im selben/benachbarten Landkreis liegen.
Typische Konflikte
| Konflikt | Worum es geht |
|---|---|
| Flächenkonkurrenz mit der Landwirtschaft | Kompensation entzieht produktive Flächen → Pacht-, Eigentums- und Akzeptanzfragen. |
| Verfügbarkeit & Zugriff | geeignete, dauerhaft sicherbare Flächen sind knapp; mit dem EE-Ausbau (Wind, Netze) steigt die Nachfrage stark. |
| Dauerhaftigkeit / Funktionssicherung | Maßnahmen müssen auf Dauer erhalten, gepflegt und kontrolliert werden (Funktionssicherungspflicht der KV). |
| Stapelungsverbot | dieselbe Fläche darf nicht doppelt zählen: § 15-Kompensation ≠ artenschutzrechtliche FCS/CEF ≠ FFH-Kohärenz. |
| Lagebindung vs. Wirksamkeit | der ökologisch beste Ort ist nicht immer der nächstgelegene — der Naturraum-Bezug begrenzt die Auswahl. |
Lösungswege
- Ökokonto & Bevorratung (§ 16, § 56a BNatSchG): Maßnahmen zeitlich vorziehen und vom Einzelvorhaben entkoppeln — reduziert Zeit- und Verfügbarkeitsrisiko.
- Flächenpools / Maßnahmenräume: Bündelung in großen, zusammenhängenden Räumen → Skaleneffekte, höhere ökologische Wirkung, einfacheres Monitoring.
- Produktionsintegrierte Kompensation (PIK): Naturschutz auf weiter bewirtschafteter Fläche (z. B. extensive Bewirtschaftung, Blühstreifen) — entschärft die Flächenkonkurrenz und schafft Einvernehmen mit der Landwirtschaft.
- Ökoagentur als Treuhänder/Vermittler: Freistellung, Flächenakquise und Ökopunktehandel über die HLG.
- Kommunale Ökokonten: Kommunen legen eigene Ökokonten an → planerische Steuerung und Einnahmen aus dem Punkteverkauf.
Wohin Gelderzurückfließen — Ersatzzahlung & Artenschutz
Es gibt in Hessen zwei getrennte Geldkanäle aus der Windenergie — die Eingriffs-Ersatzzahlung (§ 15) und die artenschutzrechtliche Abgabe (§ 45d). Beide sind zweckgebunden und dürfen nicht mit anderen Einnahmen vermischt werden.
Kanal 1 — Ersatzzahlung aus der Eingriffsregelung (§ 15 BNatSchG)
Nicht ausgleichbarer Eingriff
Bleibt die Kompensation aus oder ist sie unvollständig, schuldet der Verursacher eine Ersatzzahlung (§ 15 Abs. 6). Bei Windrädern betrifft das vor allem das Landschaftsbild.
Naturschutzbehörde im Bescheid
Je nach Verfahrenszuständigkeit setzt die Untere Naturschutzbehörde (Kreisausschuss des Landkreises bzw. Magistrat z. B. Fulda/Kassel) oder die Obere Naturschutzbehörde (Regierungspräsidium) die Zahlung fest und vereinnahmt sie. Bemessung in Hessen über die Kompensationsverordnung (Punkte/WP-System).
Zweckgebunden, möglichst im betroffenen Naturraum
Aus dem Aufkommen werden wieder Naturschutz- und Landschaftspflegemaßnahmen finanziert. Für Landschaftsbild-Ersatzzahlungen aus Windkraft wurde ein eigenes Verwendungsverfahren entwickelt: Die Gelder sollen in den betroffenen Gemeinden eingesetzt werden.
Obere bzw. Untere Naturschutzbehörde
Über die Vergabe eines finanziellen Zuschusses entscheidet die ONB (Regierungspräsidium, z. B. RP Kassel) bzw. die zuständige UNB (Kreis / kreisfreie Stadt).
Kanal 2 — Artenschutzabgabe (§ 45d BNatSchG)
Wird eine artenschutzrechtliche Ausnahme erteilt (oder fehlen Daten / geeignete Maßnahmen), leistet der Betreiber eine Zahlung in das Nationale Artenhilfsprogramm (nAHP). Anders als die Ersatzzahlung folgt sie nicht dem „betroffenen Naturraum", sondern der betroffenen Population — und nimmt einen ganz anderen Weg:
Zweckgebundene Sonderabgabe → Bundeshaushalt
Die Zahlung wird als zweckgebundene Sonderabgabe im Bundeshaushalt durch das Bundesumweltministerium (BMUKN) vereinnahmt — sie fließt also nicht automatisch nach Hessen zurück.
Nationales Artenhilfsprogramm (BfN)
Das nAHP wird vom Bundesamt für Naturschutz umgesetzt; es flankiert die Artenhilfsprogramme der Länder und finanziert sich aus Haushaltsmitteln (~14 Mio. €/Jahr) plus den Sonderabgaben. Geförderte Arten u. a. Rotmilan, Wiesenlimikolen, Fledermäuse.
Nur über Projektförderung — auf Antrag
Geld kommt nach Hessen nur, wenn hessische Akteure ein Projekt beantragen (Förderrichtlinie v. 19.02.2026, zweistufiges Verfahren beim BfN: Projektskizze → Antrag). Wichtig: In Windenergiegebieten ist die Förderung ausgeschlossen, soweit Konflikte mit der Windnutzung drohen — die Mittel fließen in Maßnahmenräume außerhalb der Windflächen.
+ Wie können Kommunen hier aktiv werden? +
- Selbst Anträge stellen: kommunale Gebietskörperschaften (Landkreise, Gemeinden, Städte, Gemeindeverbände) sind antragsberechtigt — allein oder als Verbundprojekt mit Naturschutzverbänden, Stiftungen oder Landwirten.
- Flächen einbringen: kommunale Flächen als Maßnahmenraum für Rotmilan, Wiesenlimikolen oder Fledermäuse bereitstellen (Habitataufwertung, Vernetzung).
- Mit Land & HLG kooperieren: an das hessische Landes-AHP andocken, Vertragsnaturschutz mit Landwirten organisieren, die Ökoagentur (HLG) als Umsetzungs-/Treuhandpartner nutzen.
- Eigene Ökokonten führen: parallel über Kanal 1 (§ 15) Ökopunkte generieren und vermarkten — doppelter kommunaler Hebel: Steuerung und Einnahmen.
- Daten liefern: aus geförderten Projekten erhobene Monitoring-Daten sind an das BfN weiterzugeben — Kommunen werden so Teil der Wirkungskontrolle.
Wer macht was in Hessen — kompakt
| Aufgabe | Stelle |
|---|---|
| BImSchG-Genehmigung der WEA | Regierungspräsidium (Darmstadt / Gießen / Kassel) als Immissionsschutzbehörde |
| Obere Naturschutzbehörde (ONB) | Regierungspräsidium |
| Untere Naturschutzbehörde (UNB) | Kreisausschuss des Landkreises bzw. Magistrat der kreisfreien Städte |
| Festsetzung & Vereinnahmung Ersatzzahlung | UNB bzw. ONB (je nach Verfahrenszuständigkeit), im Zulassungsbescheid |
| Rückfluss Landschaftsbild-Ersatzzahlung | in die betroffenen Gemeinden (eigenes Verwendungsverfahren) |
| Vereinnahmung Artenschutzabgabe (§ 45d) | Bundeshaushalt / Bundesumweltministerium (BMUKN) |
| Umsetzung Nationales Artenhilfsprogramm | Bundesamt für Naturschutz (BfN); flankiert das hessische Landes-AHP |
| Rückfluss nAHP-Mittel nach Hessen | nur per Projektförderung an antragsberechtigte Stellen (u. a. Kommunen) |
| Flächenausweisung / Regionalplanung | Regionalversammlungen & Regionalverband FrankfurtRheinMain |
Rechtsgrundlagen& Quellen
Zentrale Normen
- WindBG §§ 3, 5 (Flächenziele/Feststellung), § 6 (mod. Artenschutzprüfung), § 6a (Beschleunigungsgebiete kraft Gesetzes), § 6b (Erleichterungen im Zulassungsverfahren)
- BNatSchG §§ 13–15 (Eingriffsregelung, Ersatzzahlung), § 34 (FFH-VP), § 44 (Zugriffsverbote), § 45b (saP Windenergie), § 45d (Artenschutzabgabe/Artenhilfsprogramme)
- UVPG § 2 (Schutzgüter), § 7 (Vorprüfung), Anlage 1 Nr. 1.6 (WEA-Schwellen), Anlage 3 (Vorprüfungskriterien); ROG § 8 / BauGB § 2 Abs. 4 (SUP)
- BImSchG §§ 10, 13, 19; 4. BImSchV Anhang 1 Nr. 1.6; RED III (RL (EU) 2023/2413) Art. 15c; RED-III-Umsetzungsgesetz v. 14.08.2025
- Hessen: Hessische Kompensationsverordnung (GVBl. 2018 S. 652); Hessisches Energiegesetz
Verwendete Online-Quellen
- gesetze-im-internet.de — § 6a/§ 6b WindBG, § 45b/§ 15 BNatSchG, Anlage 1 UVPG, WindBG-Anlage
- Kapellmann; Stiftung Umweltenergierecht; SGD Süd (Windenergieinfo 07, Stand 02/2026) — § 6b & Beschleunigungsgebiete
- KNE „Vorschriften zur Windenergie im BNatSchG 2022" — § 45b/§ 45d, Zumutbarkeit, Artenhilfsprogramme
- RP Kassel — Ersatzzahlungen / Verwendungsverfahren Windkraft; Hessische Kompensationsverordnung (HLG)
- Hessische Landgesellschaft (HLG) — Ökoagentur, Ökokonto, Biotopwertpunkte; BMUKN/BfN — Nationales Artenhilfsprogramm, Förderrichtlinie v. 19.02.2026, Antragsberechtigte
- KNE — Antikollisionssysteme & Zumutbarkeit; BfN — Fledermausschutz/ProBat; KNE — phänologische Abschaltzeiträume (Rotmilan)
- Hess. VGH, Urteile v. 09.02.2026 (Pressemitteilung Verwaltungsgerichtsbarkeit Hessen) — Flächenbeitragspflicht
- Fachagentur Wind und Solar — Flächenbeitragswerte; prometheus-recht / GFN — UVP-Schwellen WEA